Technik

BGH schränkt Werbung in automatischen Antwort-E-Mails ein

Frau mit Tablet
(Quelle: über dts Nachrichtenagentur)
GDN - Der Bundesgerichtshof hat unerwünschte Werbung in automatischen Antwort-E-Mails eingeschränkt. Gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mails mit werblichem Inhalt könnten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen, so der IV. Zivilsenat in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15).
Der Kläger hatte sich im Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an eine Versicherung gewandt. Diese sandte eine automatisierte Antwort, in der der Eingang bestätigt und gleichzeitig Werbung für ein anderes Produkt gemacht wurde. Der Kläger rügte die in der automatisierten Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei, und erhielt eine weitere automatisierte Empfangsbestätigung, die erneut Werbung enthielt. Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben.
Für den Artikel ist der Verfasser verantwortlich, dem auch das Urheberrecht obliegt. Redaktionelle Inhalte von GDN können auf anderen Webseiten zitiert werden, wenn das Zitat maximal 5% des Gesamt-Textes ausmacht, als solches gekennzeichnet ist und die Quelle benannt (verlinkt) wird.