Technik

Germanwing-Crash: Kommt die “Nemesis-Efthanasia“-Initiative aus den USA?

Kommunizierte US-Aktivitäten


Richterhammer als Symbol für Iustitia (Quelle: Pixabay)
Germanwings-Airplane als Symbolbild
(Quelle: Pixabay)
GDN - Über eine verschlüsselte Email-Verbindung eines schweizer Providers hat die “Initiative“ mit dem Namen “Nemesis Efthanasia“, nach Vermittlung durch die Gerechtigkeitsaktivistin “Nadja“, Einblicke in weitere ihrer Aktivitäten gegeben: Die Spur führt insoweit in die USA.
Dort will man nach diesen Einlassungen das “Department on Airplane-Crash-Investigations“ des “National Transportation Safty Board“ Mitte Juni 2019 ebenso mit dem Fall befasst haben, wie schon Anfang August letzten Jahres den “General Attorney“ des “US Department of Justice“. Sowie ein Monat danach das “Holocaust Memorial Museum“ in Washington D. C. Aus der zuletzt genannten Eingabe werden die Motive deutlich, welche diese kryptische Organisation offenbar zu verfolgen scheint:
Es wird nämlich explizit auf die so genannte “Aktion T4“ hingewiesen - und ein Link zu einem englischsprachigen Wikipedia-Artikel hierzu angegeben. Dieser Begriff ist eine Chiffre für ein so genanntes “Euthanasie-Programm“ der NS-Diktatur: Bei der es sich um die systematische und grausame Massen-Ermordung von 300.000 psychisch kranken Menschen durch die NS-Diktatur handelte. Hierzu verlinkt auch der Verfasser hier nachfolgend den entsprechenden englischen Wikipedia-Eintrag:

https://en.wikipedia.org/wiki/Aktion_T4
Aus diesen historischen Hintergründen leitet die kryptische Organisation “Nemesis Efthanasia“ einen Sonderstatus psychisch kranker Menschen in Bezug vor allem zur deutschen Justiz her: Da diese Angehörige einer Opfergruppe des von der NS-Tyrannei verbrochenen Holocaust-analogen Massen-Verbrechens zuwider der Menschlichkeit wären. Demgemäß sei auch der als mutmaßlich psychisch krank dargestellte Co-Pilot Andreas Lubitz, der infolge einer massen-medialen Vorverurteilung für den Germanwings-Crash verantwortlich gemacht wurde und wird, besonders schutzwürdig.
Nach der subjektiven Spekulation des Verfassers dürfte die Namenswahl der betreffenden, im Verborgenen agierenden, Organisation durch diese Bezüge erklärbar sein: Bei der “Nemesis“ handelt es sich nach der alt-griechischen Mythologie um eine Rache-Göttin der Entrechteten. Und der Begriff “Efthanasia“ ist das alt-griechische Synonym für den eingedeutschten lateinischen Begriff “Euthanasie“.
Aus den drei Schreiben an die oben schon erwähnten Behörden und Institutionen in den USA geht ferner hervor, dass es “Nemesis Efthanasia“ offenbar darum geht, den unter Missachtung der Unschuldsvermutung vorverurteilten und massen-medial als “Massenmörder“ verunglimpften Co-Piloten Andreas Lubitz gegen eben diese Vorverurteilung zu verteidigen: Und ein todesbedingt wehrloses “Mitglied“ der “Aktion-T-4-Opfergruppe“ (quasi als Nachfahre derselben in der Gegenwartsgeschichte) hinsichtlich seiner postmortalen Persönlichkeitsinteressen zu verteidigen.
Nach den Darstellungen dieser Geheim-Organisation wurde durch die in Düsseldorf und Wien von den dortigen Staatsanwaltschaften formal eröffneten Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, mit dem ausdrücklichen Verdacht eines eventuellen technischen Versagens als der wahren Unfallursache, der “Nachweis“ erbracht: Dass alternative Unfalltheorien ebenso als denkbar im Raum stehen - wie ein Verschulden des Co-Piloten Andreas Lubitz. Hierzu wurden die beiden - vom Verfasser bereits in einem vorgängigen Artikel zur Thematik angeführten - staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen zitiert und Details aus diesen Verfahren offenbart.
In Düsseldorf war dies das Aktenzeichens 10 UJs 37/17 und in Wien das Aktenzeichen 4 OStA 96/18p. Der Verfasser verlinkt hierzu noch einmal seinen diesbezüglichen Artikel vom 27. September 2019 - wie folgt:

http://www.wisuschil.germandailynews.com/bericht-122941/nemesis-efthanasia-co-pilot-andreas-lubitz-und-ein-kampf-um-gerechtigkeit.html

Ferner wird in diesen Schreiben die Hypothese von einem technischen Versagen als der wahren Unfallursache detailliert und mit Beweisen untermauert substantiiert dargelegt. Hierbei wird vor allem auf den Funkverkehr zwischen Pilot und Co-Pilot, sowie auf audio-mäßig dokumentierte Störgeräusche abgestellt. Aber auch auf die Crash-Höhe und die spezifische Streuung der Trümmerteile.
Das alles macht - nach insoweit laienhafter Bewertung durch den Verrfasser - doch einen irgendwie schlüssigen Eindruck.

Zu eventuellen Reaktionen der Adressaten der betreffenden Eingaben in den USA wurde gegenüber dem Verfasser bisher nichts offen gelegt. Ebenso nichts zu den Ermittlungsständen ggf. laufender behördlicher Verfahren in den USA. Über ein in einer verschlüsselten Email übermittelten Link konnte der Verfasser lediglich die oben erörterten drei Schreiben in Augenschein nehmen, die scheinbar in einer Cloud hinterlegt waren. Ein Download oder ein Screenshot waren - offenbar technisch bedingt - leider nicht möglich.
Der Verfasser wird aus alle dem insofern nicht so recht schlau, weil diesem die rechtliche Relevanz eines Verschuldens des Co-Piloten Andreas Lubitz für ein Schadensersatzverfahren von Angehörigen der Germnanwings-Crash-Opfer nicht einleuchtend ist. Nach dem in Deutschland geltenden Luftfahrtgesetz ist bei Flugunfällen nämlich eine - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung - des Betreibers des verunfallten Flugzeuges gegeben. Demgemäß bedarf es zur Erlangung von Schadensersatz weder eines Verschuldens gleich welcher Art, noch gar eines vorsätzlichen Handels eines Co-Piloten.
Derartiges wäre lediglich in den USA von - sogar gravierender - Bedeutung: Bei einer “willfully“ - also vorsätzlichen - deliktischen Schädigung käme dort die so genannte “Triple-Damage-Rule“ zum Tragen - was eine Verdreifachung des Schadensersatzes bedeuten würde. Nach deutschem Recht gibt es solcherlei Rechtsinstitute hingegen nicht: Sodass nach deutschem Recht - vor dem Landgericht Essen etwa - zur Begründung von Schadensersatz keinerlei Verschuldensbeweis geführt werden muss.
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