Technik
Bericht: Einigung über "Digitalpakt Schule" steht bevor
Die Länder sollen durch die geplante Änderung des Grundgesetzes nun nicht mehr verpflichtet werden, bei Finanzhilfen des Bundes mindestens den gleichen Betrag aus dem eigenen Haushalt zuzuschießen. Das geht aus einem Einigungsentwurf hervor, über den das ARD-Hauptstadtstudio berichtet. Ursprünglich hatte der Bundestag einen Gesetzesentwurf verabschiedet, in dem die Länder für jeden Euro des Bundes selbst einen Euro für die Digitalisierung in den Schulen zur Verfügung stellen müssen. Dies hatten die Länder besonders heftig kritisiert und als Eingriff in die Bildungspolitik abgelehnt. Der entsprechende Gesetzesentwurf scheiterte im Bundesrat, der den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. In dem Einigungsentwurf, auf den sich die Arbeitsgruppe des Vermittlungsausschusses jetzt verständigt hat, ist nun in Artikel 104b des Grundgesetzes die Rede davon, dass der Bund die Mittel schlicht "zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder" bereitstellt. Im Gegenzug verpflichten sich die Länder laut dem Papier in Artikel 104c GG, die Finanzhilfen des Bundes "zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur" zu verwenden. Im bisherigen Änderungsentwurf des Bundes war anstelle einer Steigerung nur von "Sicherstellung der Qualität und der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens" die Rede gewesen. Der Bund hatte die Grundgesetzänderung zur Voraussetzung für den Digitalpakt gemacht. Durch ihn sollen die Länder fünf Milliarden Euro vom Bund erhalten, um die digitale Ausstattung in Schulen zu verbessern - so sollten zum Beispiel Laptops angeschafft oder WLAN-Netzwerke ausgebaut werden. Der Einigungsentwurf muss noch vom Vermittlungsausschuss beraten und verabschiedet werden. Die nächste Sitzung ist für kommende Woche Mittwoch, den 20. Februar geplant.
Für den Artikel ist der Verfasser verantwortlich, dem auch das Urheberrecht obliegt. Redaktionelle Inhalte von GDN können auf anderen Webseiten zitiert werden, wenn das Zitat maximal 5% des Gesamt-Textes ausmacht, als solches gekennzeichnet ist und die Quelle benannt (verlinkt) wird.