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“AfD-Beratung“: Maaßen zur eidesstattlichen Auskunftserteilung zwingen
Bundesunmittelbarer Auskunftsanspruch
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Wisuschil - Media & Law -
Im Hinblick auf die Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie des Bundesnachrichtendienstes besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zugunsten der Medien sowie deren Vertreter.
Dieser bundesunmittelbare Auskunftsanspruch wird direkt aus dem Medienverfassungsrecht abgeleitet. Zuständig ist in erster Instanz das Bundesverwaltungsgericht. Ein solcher presserechtlicher Informationsanspruch kann auch im Eilverfahren geltend gemacht werden. Gerade im Laufe der letzten 20 Monate sind diverse Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgericht zu diesem Themenkreis ergangen. So wurde der Bundesnachrichtendienst auf Eilantrag eines Journalisten hin vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 11. April 2018 zur Auskunftserteilung gegenüber den Medien in Bezug zu einem Strafverfahren verpflichtet. Unter Angabe des Aktenzeichens 6 VR 1.18 kann diese bei der Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts angefordert werden.
Unter dem Aktenzeichen 15 A 2080/15 ist am 8. Mai 2018 ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster zum Themenkreis einer Akteneinsicht durch Journalisten in Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz ergangen. Ferner ein solcher zum Thematik einer Auskunft über den räumlichen und sachlichen Verbleib von sensiblen Akten durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Dieser Beschluss ist auf Antrag eines Journalisten unter am 25. April 2018 unter dem Aktenzeichen OVG 6 S 13/18 ergangen. Im Gegenzug zur medienfreundlichen Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts, scheinen die Medien im Unterholz der Instanzengerichtsbarkeit noch auf erheblichen Widerstand zu stoßen.
Mit diesem Instrumentarium könnten die Medien etwa den aktuellen Fall zu mutmaßlichen Treffen zwischen dem BfV-Präsidenten Maaßen und der ehemaligen Bundesvorsitzenden der Rechtspartei AfD Petry effektiv durchleuchten. Auf entsprechenden Antrag der Medien hin würde das Bundesverwaltungsgericht aller Wahrscheinlichkeit nach folgende Verpflichtungen aussprechen: Auskunft über Datum, Ort und Anlass solcher Treffen, Auskunft über deren Besprechungsinhalt, sowie die Motive für solche Vorgänge und deren Zwecksetzungen. Diese Verpflichtung wäre im Wege der Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft vollstreckbar. Ferner könnten Anträge auf eidesstattliche Versicherung der Wahrhaftigskeit der Auskunftserteilung gestellt werden.
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